Schweiz: Neue Zulassungsbestimmungen für die Ärzteschaft

Schweiz: Neue Zulassungsbestimmungen für die Ärzteschaft

Nach fast zwanzig Jahren mit befristeten Zulassungsbeschränkungen im ambulanten Bereich hat das Parlament nuneine neue dauerhafte gesetzliche Grundlage für die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten verabschiedet. Die FMH begrüsst, dass das Parlament nach langen Verhandlungen zu einer akzeptablen Lösung gefunden hat, die für alle Beteiligten gangbar ist und positive Impulse gibt für die hohe Qualität der Gesundheitsversorgung in der Schweiz.

Die neue, unbefristete Regelung für die Zulassung von ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten in der Schweizsoll per 1. Juli 2021 in Kraft treten.

Qualitätskriterien für die Zulassung

Um in der Schweiz eine Zulassung für eine ambulante Tätigkeit zu erhalten, müssen Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstättegearbeitet haben. Neu ist, dass die Tätigkeit im beantragten Fachgebiet erfolgen muss. Weil die Tätigkeit im beantragten Fachgebiet erfolgen muss, stehen für diese drei Jahre mit der neuen Regelung weniger Weiterbildungsstätten zur Verfügung als bisher. Die limitierte Verfügbarkeit von Stellen mit fachspezifischer Tätigkeit reduziert die Anzahl an Zulassungen für die einzelnenSpezialdisziplinen. Somit können die Kantonedie Zulassung über die Zahl der Weiterbildungsstätten steuern. Der FMH ist es gelungen, während der parlamentarischen Beratung ursprünglich geplante fixe Beschränkungen pro Spezialgebietabzuschwächen zu gunsten des beschriebenen sinnvolleren Qualitätskriteriums.

Nachweis über Sprachkenntnisse im Tätigkeitsgebiet in der Schweiz

Ein weiteres neues Qualitätskriterium für die Zulassung ist der Sprachnachweis. Neu müssen Ärztinnen und Ärzte für eine Zulassung in der Schweiz mittels einer in der Schweiz abgelegten Sprachprüfung nachweisen, dass sie über die notwendige Sprachkompetenz für die Tätigkeitsregion verfügen. Wichtig ist, dass Ärztinnen und Ärzte mit einer schweizerischen gymnasialen Matur von der Nachweispflicht befreit sind, sofern die Amtssprache der Tätigkeitsregion Grundlagenfach war. Dafür hatte sich die FMH eingesetzt.

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Die neuen Bestimmungen über Höchstzahlen, welche die Kantone festlegen, sind insgesamt akzeptabel. Zu bedenken ist allerdings, dass diese nationale Zulassungssteuerung nur die ambulante Versorgung mit Ärztinnen und Ärzten regelt , während für die stationäre Versorgung mit Ärzten sowie mit anderen Gesundheitsfachpersonen allein die Kantone zuständig bleiben.

Auskunft: Charlotte Schweizer, Leiterin Abteilung KommunikationTel. 031/359 1150, E-Mail: kommunikation@fmh.ch

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