Im Kanton St.Gallen ist nicht geregelt, wer Pflegekosten zu tragen hat, die im Einzelfall die kantonalen Höchstansätze übersteigen. Dies hat das Bundesgericht 2018 in einem Urteil festgestellt. Die Regierung hat das Vorgehen in Fällen unkorrekter Kostenaufteilung bei der Pflegefinanzierung nun in einem Gesetzesnachtrag präzisiert. Gleichzeitig schlägt sie eine Vereinfachung der Abrechnungspraxis vor. Die vorberatende Kommission begrüsst und ergänzt die Vorschläge der Regierung.
Bei einem Aufenthalt in einem Betagten- oder Pflegeheim entstehen Kosten für die Pflegeleistungen sowie für die Betreuung und Pension. Betreuung und Pension müssen die gepflegten Personen vollumfänglich selber bezahlen, gegebenenfalls erhalten sie dafür Ergänzungsleistungen. Pflegeleistungen werden zu bestimmten Teilen von der Krankenversicherung, den gepflegten Personen und den Gemeinden (Restfinanzierung) bezahlt. Sie müssen qualitativen Vorgaben entsprechen und wirtschaftlich erbracht werden. Die Regierung legt nach Anhörung der politischen Gemeinden Höchstansätze für die Pflegekosten fest.
Im Kanton St.Gallen nicht geregelt ist, wer die Pflegekosten zu tragen hat, die im Einzelfall die Höchstansätze übersteigen. Gemäss Bundesgerichtsurteil kommen dafür die für die Restfinanzierung zuständigen Stellen (im Kanton St.Gallen die Gemeinden) oder die Betagten- und Pflegeheime beziehungsweise ihre Trägerschaften in Frage. Nicht zulässig ist es, die Kosten den Bewohnenden in Rechnung zu stellen, auch nicht indirekt über die Taxen für Betreuung und Pension (unerlaubte Querfinanzierung). Wird dies missachtet, muss der Kanton wegen seiner Aufsichtspflicht einschreiten. Der betroffenen Einrichtung droht die Streichung von der Pflegeheimliste. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind zuvor mildere kantonale Aufsichtsinstrumente nötig. Sie entsprechen der heutigen Praxis und sollen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die Regierung hat deshalb die Gesetzgebung präzisiert.
Die vorberatende Kommission unter dem Präsidium von Thomas Warzinek, Mels, beriet den Vorschlag der Regierung zum V. Nachtrag zum Gesetz über die Pflegefinanzierung. Dieser sieht vor, dass Pflegekosten, die im Einzelfall über den Höchstansätzen liegen, von der Pflegeeinrichtung beziehungsweise ihrer Trägerschaft getragen werden müssen.
Damit die Betagten- und Pflegeheime wirtschaftliche Preise für ihre Pflegeleistungen verrechnen können, werden die Höchstansätze der Pflegekosten von der Regierung regelmässig überprüft und angepasst. Die Kommission begrüsst dieses Vorhaben. Sie möchte jedoch für die leistungserbringenden Pflegeeinrichtungen Planungssicherheit schaffen und beantragt, für die Überprüfung einen Dreijahresrhythmus festzulegen.
Ausserdem möchte die Kommission die im Gesetzesvorschlag aufgelisteten Schritte des verhältnismässigen Vorgehens der Aufsichtsbehörde weiter verfeinern. So soll der Kanton bei Hinweisen auf eine unzulässige Querfinanzierung von Pflegekosten zunächst eine Berichterstattung verlangen und erst in einem nächsten Schritt Unterlagen einsehen. Bevor das Amt für Soziales hoheitlich eine befristete Tarifanpassung verfügt, soll die Pflegeeinrichtung zunächst selbst geeignete Massnahmen veranlassen dürfen. Beides entspricht der heutigen Praxis des Amtes für Soziales.
Die Regierung sieht im Nachtrag zudem eine Änderung der Verrechnungsart vor. Neu sollen die Pflegeeinrichtungen die Restfinanzierungsanteile der Pflegekosten direkt mit der Durchführungsstelle bei der Sozialversicherungsanstalt abrechnen. Die Kommission begrüsst die Anpassung, weil die Heimbewohnerinnen und -bewohner dadurch entlastet werden.
Der Kantonsrat berät die Vorlage in der kommenden Septembersession in erster Lesung und voraussichtlich in der Novembersession 2020 in zweiter Lesung. Die Botschaft und der Entwurf der Regierung und die Anträge der vorberatenden Kommission sind im Ratsinformationssystem www.ratsinfo.sg.ch unter der Geschäftsnummer 22.20.08 zu finden.
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