Zum neuen System der Freihaltepauschalen für Krankenhäuser

Zum neuen System der Freihaltepauschalen für Krankenhäuser

„Ich freue mich sehr, dass es gelungen ist, unser bewährtes System der stationären Versorgung an die neuen Vorgaben des Bundes anzupassen. Ein Großteil der bislang an der COVID-19 Versorgung beteiligen hessischen Kliniken haben so einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Das ist ein wichtiger Schritt, um die flächendeckende Versorgung in Hessen weiterhin zu sichern“, so Sozial- und Integrationsminister Kai Klose.

Neues System der finanziellen Ausgleichszahlungen

Mit dem „Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ hatte der Bund vor rund zwei Wochen wieder die sogenannten Freihaltepauschalen reingeführt. Dabei handelt es sich um finanzielle Ausgleichszahlungen des Bundes, die Krankenhäuser unter anderem erhalten, wenn sie medizinisch nicht dringliche Eingriffe aussetzen.

Anders als im Frühjahr wurde der Anspruch auf diese Zahlungen an bestimmte Kriterien gekoppelt, unter anderem daran, wie die Krankenhäuser in das gestufte System der Notfallversorgung des gemeinsamen Bundesausschusses eingeordnet sind. Der Bund sieht dabei zwei Eskalationsstufen vor, die sich einerseits an der 7-Tage-Inzidenz orientieren und andererseits daran, wie die Intensivkapazitäten ausgelastet sind.

Anspruchsberechtigung in Hessen

Demnach sind nun bei Erreichen der Eskalationsstufe 1 des Bundes insgesamt 67 hessische Kliniken in Hessen für Ausgleichszahlungen anspruchsberechtigt. In der Eskalationsstufe 2 des Bundes können zehn weitere Krankenhäuser berücksichtigt werden. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat die Einstufung der hessischen Krankenhäuser in das Stufensystem des Bundes umgehend umgesetzt.

Die Zahl der anspruchsberechtigten Kliniken kann sich noch weiter erhöhen, wenn die Einstufung in den wenigen verbliebenen Zweifelsfällen geklärt ist.

Nachbesserung seitens des Bundes erforderlich

„Wir fordern den Bund jedoch auf, insbesondere die fehlende Anspruchsberechtigung im Bereich der Spezialversorger zu ändern. Diese Einschränkung führt z. B. dazu, dass in Hessen eine Fachklinik für Lungenheilkunde nicht in die Anspruchsberechtigung einbezogen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass das angesichts eines pandemischen Virus‘, das zu schweren Erkrankungen der Lunge führt, nicht zielführend ist“, appelliert Klose.

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(hessen.de)

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