Erstes Landeskrankenhausgesetz für Schleswig-Holstein beschlossen / Garg: Entscheidender Schritt zur Weiterentwicklung der stationären Versorgung

Schleswig-Holstein beschlossen / Garg: Entscheidender Schritt zur Weiterentwicklung der stationären Versorgung

Der Landtag hat das neue Landeskrankenhausgesetz beschlossen und damit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zugestimmt. Gesundheitsminister Heiner Garg betonte in seiner Rede vor dem Landtag: „Nicht erst die Coronavirus-Pandemie hat gezeigt, welche Bedeutung das Landeskrankenhausgesetz hat. Bereits seit 2019 arbeiten wir intensiv an diesem großen Gesetzesvorhaben. Schleswig-Holstein hat bislang als einziges Bundesland noch kein Landeskrankenhausgesetz. Das ändern wir jetzt endlich. Wir schaffen damit ein zentrales Element zur Qualitätssicherung und Zukunftsgestaltung der stationären Versorgung.“

Der Minister führte aus: „Das Landeskrankenhausgesetz wird dazu beitragen, die Versorgung an 92 Klinikstandorten mit bettenführenden Abteilungen und weiteren Standorten der Tageskliniken zu verbessern. Über 600.000 Patientinnen und Patienten werden jährlich in den Krankenhäusern in Schleswig-Holstein behandelt. Und genau darum geht es: Die strukturellen Voraussetzungen so weiterzuentwickeln, um die bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten für die kommenden Jahre zu erreichen. Damit ist unser Land in der Gesundheitsversorgung zukünftig besser aufgestellt, wovon letztlich alle Menschen in Schleswig-Holstein profitieren werden.“

Die zentralen Inhalte des neuen Landeskrankenhausgesetzes im Überblick:

  1. Mit dem Landeskrankenhausgesetz erhält das Land zukünftig mehr Gestaltungsmöglichkeiten: Im Krankenhausplan kann verstärkt auf Zentren und die Wahrnehmung von besonderen Aufgaben an einzelnen spezialisierten Standorten hingewirkt und die Qualitätssicherung noch mehr in den Fokus genommen werden. Das Land kann damit etwa für Erkrankungen mit hohen Fallzahlen wie zum Beispiel Schlaganfälle zukünftig die Krankenhäuser benennen, die für die Versorgung am besten geeignet sind. Ziel ist es, dass die Patientinnen und Patienten in das Krankenhaus gebracht werden, in dem sie die für ihre Erkrankung bestmögliche Behandlung erhalten.
  2. Ein ganz wesentlicher Punkt ist, dass es mit dem Landeskrankenhausgesetz erstmals eine Rechtsaufsicht über die Krankenhäuser in Schleswig-Holstein geben wird. Diese wird sicherstellen, dass die Regelungen des Landeskrankenhausgesetzes tatsächlich eingehalten werden. Hintergrund ist auch hier die Stärkung der Patientensicherheit, da beispielsweise Abmeldungen von Krankenhäusern von der Notfallversorgung stärker reglementiert und auch sanktioniert werden können. Diese Rechtsaufsicht wird das Gesundheitsministerium ausüben.
  3. Gesetzlich geregelt wird auch die Aufnahmeverpflichtung und die Dienstbereitschaft der Notaufnahme. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind demnach vorrangig zu versorgen und Krankenhäuser auch bei voller Auslastung zur Erstversorgung von stationären Notfallpatienten verpflichtet. Zudem werden die Krankenhäuser verpflichtet, sich an dem landesweiten Behandlungskapazitätennachweis zu beteiligen. Zukünftig können Rettungsdienste dadurch sehr viel einfacher feststellen, wo freie Kapazitäten in einer Region sind.
  4. Es gibt Patientinnen und Patienten, die einen besonderen Betreuungsbedarf haben. Dazu gehören Kinder, Menschen mit Handicap oder Demenz sowie Patientinnen und Patienten, die im Sterben liegen. Das Gesetz gibt nun vor, dass die Krankenhäuser auf die besonderen Bedürfnisse dieser Patientengruppen besonders eingehen müssen und zum Beispiel Begleitpersonen soweit wie möglich mit aufzunehmen sind.
  5. In Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie enthält das Landeskrankenhausgesetz zukünftig Vorgaben zur Vorhaltung persönlicher Schutzausrüstung und die Verpflichtung zur Erstellung von Pandemieplänen. Auf die Bedeutung des Infektionsschutzes wird über die ausführliche Regelung in der Landesverordnung zur Infektionsprävention hinaus im Gesetz noch einmal hingewiesen.
  6. Die Krankenhäuser werden zukünftig verpflichtet, sich auf interne und externe Schadenslagen durch das Aufstellen und Fortschreiben von Alarm- und Einsatzplänen vorzubereiten. Auch dies dient der Sicherheit der Patientinnen und Patienten. Das Gesundheitsministerium wird gemeinsam mit dem Innenministerium zukünftig verstärkt das Thema Krankenhausalarmplanung zum Beispiel im Rahmen gemeinsamer Übungen bearbeiten.
  7. Mit dem Gesetz wird auch der Landeskrankenhausausschuss erweitert. Die Patientenombudsperson erhält damit die Möglichkeit, an den Sitzungen des Landeskrankenhausausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Damit sollen die Anliegen von Patientinnen und Patienten noch stärker berücksichtigt werden.
  8. Die Regelungen zur Investitionsförderung werden modernisiert und an die aktuellen bundesgesetzlichen und haushaltsgesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst. Die Kreise und kreisfreien Städte werden dadurch bei der Bewilligung und Prüfung der pauschalen Fördermittel entlastet. Diese Aufgabe wird zukünftig vollständig vom Gesundheitsministerium wahrgenommen.
  9. Das Verfahren bei einem Krankenhausträgerwechsel erhält erstmals einen gesetzlichen Rahmen. Es wird klargestellt, dass der Versorgungsauftrag tatsächlich neu vergeben wird.
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(schleswig-holstein.de)

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